Während seines zweijährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien arbeitete er gelegentlich als Handlanger auf dem Bau (MI-act. 7, 10, act. 8). In den rund zwölf Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz ist er wiederum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebte und lebt gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 3.3.2.5 f.). Nach dem Gesagten dürfte es ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020