3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er über fast keine Verwandten mehr in Eritrea verfügen würde (act. 21). Selbst wenn sich der heute 36- jährige Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste, wäre darin angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken (siehe vorne Erw. 3.3.5.2 f.).