vanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Nachdem er die ersten 22 Jahre seines Lebens in Eritrea verbrachte (siehe vorne Erw. 3.3.5.2) und nachdem er anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei W. am 9. September 2019 eine Übersetzung in seine Muttersprache Tigrinya beanspruchte (MI-act. 7, 237), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese eritreische Landessprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren.