Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz in Eritrea, bevor er das Land im Alter von 22 Jahren verliess und zunächst nach Saudi-Arabien und anschliessend in die Schweiz übersiedelte (MIact. 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesellschaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiedereingliederungschancen in Eritrea zu attestieren. 3.3.5.3.