Damit steht fest, dass es der Tochter C. des Beschwerdeführers zumutbar ist, mit diesem nach Eritrea zurückzukehren. Dies trotz ihres bereits jugendlichen Alters und obwohl sie seit mehreren Jahren in der Schweiz die Schule besucht. Gleichzeitig liegt auf der Hand, dass die Ausreise einen schweren Einschnitt in ihrem Leben darstellen und sie entsprechend hart treffen wird, weshalb sich das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf die Situation seiner Tochter C. leicht erhöht. 3.3.3.5. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem offenbar nach wie vor in der Schweiz lebenden Bruder D. (siehe vorne Erw.