Festzuhalten ist aufgrund der Akten lediglich, dass C. bei einer Ausreise von ihren Halbgeschwistern E., F. und G. getrennt würde, mit welchen sie aber bereits heute nicht mehr zusammenwohnt (siehe vorne Erw. 3.3.3.2). Sodann hielt im Januar 2014 die Primarschule Z. zuhanden des MIKA fest, dass nicht bestätigt werden könne, dass C. schulisch in jeglicher Beziehung gut integriert sei und ihr Verhalten nicht in schwerer Weise oder wiederholt zu Problemen geführt habe (MI-act. 59).