3.4.3). Auch sonst lassen sich den Akten kaum diesbezügliche Anhaltspunkte – namentlich zum sozialen oder familiären Umfeld, allfälligen Vereins- oder sonstigen Mitgliedschaften, zur Schulstufe und den schulischen Leistungen oder zu den konkreten Berufs- oder Weiterbildungsperspektiven C.s in der Schweiz – entnehmen. Festzuhalten ist aufgrund der Akten lediglich, dass C. bei einer Ausreise von ihren Halbgeschwistern E., F. und G. getrennt würde, mit welchen sie aber bereits heute nicht mehr zusammenwohnt (siehe vorne Erw.