einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). In einem anpassungsfähigen Alter befinden sich Kinder solange, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 [C-1220/2008], Erw. 5.6; VGE vom 6. Mai 2019 [WBE.2018.438], Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020 [2C_763/2019], Erw.