301a ZGB. Nach dem Gesagten müsste die minderjährige, unter der faktischen Obhut des Beschwerdeführers stehende Tochter C. die Schweiz – vorbehaltlich allfälliger Vollzugshindernisse (vgl. dazu vorne Erw. 3.1.2) – mit dem Beschwerdeführer verlassen, sollte dieser weggewiesen werden. Unter diesen Umständen ist bei der Bemessung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen, ob seiner Tochter C. zugemutet werden kann, mit ihm nach Eritrea zu übersiedeln (vgl. Art. 3 KRK; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz [Nr. 56971/10], Rz.