Zu berücksichtigen bleibt in diesem Zusammenhang die relativ grosse Entfernung Eritreas zur Schweiz, welche es dem Beschwerdeführer erheblich erschweren wird, den Kontakt zu seinen Kindern E., F. und G. besuchsweise vom Ausland her zu pflegen, sollte er in sein Heimatland weggewiesen werden. Dies umso mehr, als er seit Langem von der Sozialhilfe lebt und daher bis auf Weiteres nicht in der Lage sein dürfte, regelmässig Langstreckenflüge zu finanzieren. Immerhin sind jedoch tägliche Kontakte über moderne 2020 Migrationsrecht 203