noch in den sonstigen Akten konkrete Anhaltspunkte, anhand derer sich die Qualität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den drei bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. eruieren liesse. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt eine affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern E., F. und G. besteht. Dies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und da nichts Gegenteiliges aus den Akten hervorgeht. Von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung ist mangels entsprechender Hinweise indes nicht auszugehen (vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1).