5.2). Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu E., F. und G. betrifft, bringt dieser in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2020 vor, dass er eine Vater-Kind- Beziehung zu den dreien führe. Es gebe zwar kein festgelegtes Besuchsrecht, dennoch besuche er sie regelmässig und pflege engen Kontakt zu ihnen. Die Beziehung zu den drei Kindern spiele eine grosse Rolle in seinem Leben, weshalb es ihn hart treffen würde, von ihnen getrennt zu werden (act. 20 f.). 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020