Gleichwohl ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern bzw. sind die Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Eritrea auf diese Beziehung bei der Bemessung des privaten Interesses an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei ist auch den grundsätzlichen Interessen der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2).