3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, während ihm in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte Integration zu attestieren ist. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem geringen bis mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.3.3. 3.3.3.1.