, 217), wobei sein Lebensunterhalt komplett durch die öffentliche Hand finanziert wird (vgl. soeben Erw. 3.3.2.5). Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine offenen Betreibungen oder nicht getilgten Verlustscheine gegen ihn aktenkundig sind (act. 7; vgl. auch MI-act. 55). Angesichts seiner anhaltenden und gänzlichen finanziellen Abhängigkeit vom Staat ist ihm mit Blick auf 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020