3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland (vgl. MI-act. 10). Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit