Seither hat der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, keine weiteren erheblichen Ordnungsverstösse begangen und auch bloss noch ein rechtskräftiges Straferkenntnis erwirkt. Letzteres durch einen Verstoss gegen das Personenbeförderungsgesetz (siehe vorne lit. A), welcher als Bagatelle nicht ins Gewicht fällt. Allerdings stand er während eines Grossteils seines gezeigten Wohlverhaltens unter dem Druck zunächst des laufenden Strafverfahrens, welches auf Strafanzeige der 196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020