3.2.2. Das gesamtgesellschaftliche Interesse, sicherzustellen, dass die Migrationsbehörden in vollständiger Kenntnis der wahren Sachlage über die Gewährung eines Anwesenheitsrechts entscheiden können, ist eminent (siehe vorne Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012 [2C_915/2011], Erw. 3.1), weshalb die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einen hohen Stellenwert einnimmt.