Als subsidiäre, einstweilige Ersatzmassnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs, welche das SEM anordnet und aufrechterhält, wenn bzw. solange der Vollzug aufgrund eines gesetzlichen Vollzugshindernisses undurchführbar ist (Art. 83 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), setzt die vorläufige Aufnahme eine rechtskräftige Wegweisung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016 [2C_120/2015], Erw. 3.3).