Das heisst, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist bei der Bemessung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ungeachtet allfälliger Vollzugshindernisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz effektiv verlassen muss, falls er weggewiesen wird. Als subsidiäre, einstweilige Ersatzmassnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs, welche das SEM anordnet und aufrechterhält, wenn bzw. solange der Vollzug aufgrund eines gesetzlichen Vollzugshindernisses undurchführbar ist (Art. 83 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), setzt die vorläufige Aufnahme eine rechtskräftige Wegweisung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016 [2C_120/2015], Erw.