Ob der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung und die Wegweisung der betroffenen Person verhältnismässig und damit zulässig sind oder nicht, ist indessen jedenfalls unter der Prämisse zu beurteilen, dass die Wegweisung, sollte sie verfügt werden, früher oder später auch vollzogen würde. Das heisst, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist bei der Bemessung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ungeachtet allfälliger Vollzugshindernisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweiz effektiv verlassen muss, falls er weggewiesen wird.