erfüllten Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre dabei im vorliegenden Fall zu klären, ob sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 7 lit. b AIG). Ob der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung und die Wegweisung der betroffenen Person verhältnismässig und damit zulässig sind oder nicht, ist indessen jedenfalls unter der Prämisse zu beurteilen, dass die Wegweisung, sollte sie verfügt werden, früher oder später auch vollzogen würde.