3.1.2. Sollten sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung und die damit verbundene Wegweisung der betroffenen Person als verhältnismässig und mithin als zulässig erweisen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen und deshalb beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie des von ihm 2020 Migrationsrecht 193