Sohn der Partnerin aus einer früheren Beziehung; MI-act. 60, 66). Dadurch veranlassten sie die Sozialbehörden der Gemeinde Z. zunächst, ihnen wegen des zusätzlichen Haushaltsmitglieds höhere Sozialhilfeleistungen auszuzahlen. Nachdem er die Volljährigkeit erreicht hatte, bezog der Bruder des Beschwerdeführers sodann selbst Sozialhilfe im Umfang gut CHF 21'000.00 (siehe vorne lit. A). Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB stellt die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialhilfe eine Anlasstat dar, die heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führt.