146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch wegen Betrugs legte die Staatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes zugrunde (MI-act. 130 ff.): Der Beschwerdeführer und seine frühere Partnerin gaben auch gegenüber den Sozialbehörden den Bruder D. des Beschwerdeführers als ihren gemeinsamen Sohn aus (richtig: gegenüber den Migrationsbehörden als ihren gemeinsamen Sohn und gegenüber den Sozialbehörden als 192 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020