151, 153, 253), kann nach dem Gesagten indes offengelassen werden. 2.3. 2.3.1. Anzufügen bleibt, dass der Gesetzgeber – in Umsetzung von in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV – eine Reihe von Straftaten festgeschrieben hat, bei deren Begehung eine ausländische Person die Schweiz, unter Vorbehalt eines Härtefalls, obligatorisch zu verlassen hat (Art. 66a StGB). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, hat der Gesetzgeber mit der Normierung dieser Anlass- oder Katalogtaten klar manifestiert, dass die genannten Delikte als schwere Delikte einzustufen sind.