Dem Strafbefehl vom 14. Februar 2018, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Y. unter anderem wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG verurteilte (MI-act. 130 ff.), sowie der Verfügung vom 21. September 2018, mit welchem das SEM sein Asyl wegen Begehung besonders verwerflicher strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG widerrief (MIact. 150 ff.), lässt sich zum relevanten Verhalten des Beschwerdeführers, seiner damaligen Partnerin und seiner Familienangehörigen Folgendes entnehmen: