63 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet ist. Die betroffene ausländische Person muss den Widerrufsgrund durch ihr eigenes Verhalten erfüllt haben. Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss Art. 65 AsylG selbst dann, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend dem Beschwerdeführer – die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. auch Art.