vorläufigen Aufnahme und folglich mit einem Verbleib in der Schweiz zu rechnen sei. Die Interessenabwägung habe so zu erfolgen, als sei noch unklar, was nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung geschehe. Mit Blick auf die Beziehung zu den drei bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. sei daher von einem grossen privaten Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. Seiner bei ihm lebenden Tochter C. könne sodann nicht zugemutet werden, mit ihm nach Eritrea auszureisen, wodurch sich das private Interesse weiter erhöhe. 2. 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit.