Die ihm vorwerfbaren Handlungen seien nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass allein deswegen von einem derart grossen öffentlichen Interesse ausgegangen werden könne, dass dieses sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Zur Bemessung des privaten Interesses führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Widerruf und Wegweisung nicht hätte darauf abstellen dürfen, dass bei ihm mit einer 186 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020