Es sei geradezu offensichtlich, dass sein Fehlverhalten nicht ausreiche, um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen. Sollte das Verwaltungsgericht gleichwohl zum Schluss gelangen, es liege ein Widerrufsgrund vor, sei festzustellen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig seien. Die ihm vorwerfbaren Handlungen seien nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass allein deswegen von einem derart grossen öffentlichen Interesse ausgegangen werden könne, dass dieses sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde.