Damit sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, womit sich die Massnahmen als verhältnismässig erwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt.