Beschwerdeführers zumutbar, mit diesem nach Eritrea zu übersiedeln, während die Beziehung zu den drei weiteren Kindern aus der Distanz weitergeführt werden könne. Zudem sei eine Trennung von den bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. bis auf Weiteres kein Thema, da der Vollzug der Wegweisung derzeit unzulässig sei und kein Zweifel bestehe, dass das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewähren werde. Damit sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen.