Insgesamt sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Bei der Bemessung des privaten Interesses sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar seit gut elf Jahren in der Schweiz lebe, sich dabei jedoch in beruflicher, sprachlicher und – angesichts seiner Straffälligkeit – auch in sozialer Hinsicht schlecht integriert habe. Der Umstand, dass er in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, erhöhe das private Interesse. Zu einer Erhöhung führten auch die bei einer Wegweisung drohenden familiären Nachteile.