Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und H., Rechtsanwalt, X., als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 26). Am 26. Juni 2020 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 28). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 GOG). 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Erwägungen