Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Partnerin, B., heute getrennt leben und keine Beziehung mehr führen. Die gemeinsamen Kinder E., F. und G. leben bei ihrer Mutter, die Tochter C. des Beschwerdeführers beim Beschwerdeführer (act. 20; vgl. bereits MI-act. 196). D. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und H., Rechtsanwalt, X., als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 26).