2. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme beantragt. 3. Dem Betroffenen wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und H., Rechtsanwalt, X., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. November 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 262 ff.).