Wegen des Bruders als zusätzliches Haushaltsmitglied wurden zunächst die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin erhöht. Nach Erreichen der Volljährigkeit bezog der Bruder selbst Sozialhilfe im Umfang von gut CHF 21'000.00 (MI-act. 130 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren Partnerin, B., drei gemeinsame Kinder: E. (geb. 2012), F. (geb. 2014) und G. (geb. 2015). Diese sind ebenfalls eritreische Staatsangehörige und ausweislich der Akten "in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt" (MI-act. 315).