Ausweislich der Akten gaben der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin auch den Bruder des Beschwerdeführers als ihr gemeinsames Kind aus, worauf auch der Bruder "den Status eines Flüchtlings und damit den gleichen Aufenthaltsstatus wie [der Beschwerdeführer]" erhielt (MI-act. 130 ff.). Gegenüber den Sozialbehörden der Gemeinde Z. gaben der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin den Bruder sodann als Sohn der Partnerin aus einer früheren Beziehung aus (MI-act. 60, 66). Wegen des Bruders als zusätzliches Haushaltsmitglied wurden zunächst die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin erhöht.