Im Jahr 2013 reiste sodann der Bruder des Beschwerdeführers, D. (geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger), alleine in die Schweiz ein, wobei er einen falschen Namen verwendete (D*., geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger). Ausweislich der Akten gaben der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin auch den Bruder des Beschwerdeführers als ihr gemeinsames Kind aus, worauf auch der Bruder "den Status eines Flüchtlings und damit den gleichen Aufenthaltsstatus wie [der Beschwerdeführer]" erhielt (MI-act. 130 ff.).