Am 1. Oktober 2010 erteilte ihm das MIKA eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert und am 3. Februar 2014 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde (MI-act. 25, 43, 62). Am 11. August 2011 reiste die damalige Partnerin des Beschwerdeführers, B. (geb. 1991, eritreische Staatsangehörige), unter Angabe falscher Personalien (B*., geb. 1981, eritreische Staatsangehörige) in die Schweiz ein. Mit der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers reiste auch dessen Tochter aus einer früheren Beziehung, C. (geb. 2006, eritreische Staatsangehörige), in die Schweiz ein, wobei die beiden C. als ihre gemeinsame Tochter ausgaben.