180 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 19 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung Unterstützt eine ausländische Person Dritte beim rechtsmissbräuchlichen Erlangen eines Anwesenheitsrechts, verstösst sie damit selbst im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gegen die öffentliche Ordnung. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann auch ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen (Erw. 2.2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 11. November 2020, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2020.195). Sachverhalt A. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Dezember 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 10). Mit Entscheid vom 16. September 2010 sprach ihm das BFM, heute SEM, die Flüchtlingseigenschaft zu und gewährte ihm Asyl (MI- act. 17 f.). Am 1. Oktober 2010 erteilte ihm das MIKA eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge jeweils verlängert und am 3. Februar 2014 in eine Niederlassungsbewilligung umgewandelt wurde (MI-act. 25, 43, 62). Am 11. August 2011 reiste die damalige Partnerin des Beschwerdeführers, B. (geb. 1991, eritreische Staatsangehörige), unter Angabe falscher Personalien (B*., geb. 1981, eritreische Staatsangehörige) in die Schweiz ein. Mit der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers reiste auch dessen Tochter aus einer früheren Beziehung, C. (geb. 2006, eritreische Staatsangehörige), in die Schweiz ein, wobei die beiden C. als ihre gemeinsame Tochter aus- gaben. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde daraufhin der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (MI-act. 130 ff., 234, 255). 2020 Migrationsrecht 181 Im Jahr 2013 reiste sodann der Bruder des Beschwerdeführers, D. (geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger), alleine in die Schweiz ein, wobei er einen falschen Namen verwendete (D*., geb. 1998, eritreischer Staatsangehöriger). Ausweislich der Akten gaben der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin auch den Bruder des Beschwerdeführers als ihr gemeinsames Kind aus, worauf auch der Bruder "den Status eines Flüchtlings und damit den gleichen Aufent- haltsstatus wie [der Beschwerdeführer]" erhielt (MI-act. 130 ff.). Gegenüber den Sozialbehörden der Gemeinde Z. gaben der Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin den Bruder sodann als Sohn der Partnerin aus einer früheren Beziehung aus (MI-act. 60, 66). Wegen des Bruders als zusätzliches Haushaltsmitglied wurden zunächst die Sozialhilfeleistungen an den Beschwerdeführer und seine damalige Partnerin erhöht. Nach Erreichen der Volljährigkeit bezog der Bruder selbst Sozialhilfe im Umfang von gut CHF 21'000.00 (MI-act. 130 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren Partnerin, B., drei gemeinsame Kinder: E. (geb. 2012), F. (geb. 2014) und G. (geb. 2015). Diese sind ebenfalls eritreische Staatsangehörige und ausweislich der Akten "in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt" (MI-act. 315). Mit Strafbefehl vom 24. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbe- förderung vom 20. März 2009 (Personenbeförderungsgesetz, PBG; SR 745.1) zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt (MI-act. 124 f.). Am 14. Februar 2018 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Y. – unter Verweis auf seine falschen Angaben gegenüber den Migrations- und den Sozialbehörden – wegen Täuschung der Behörden und Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von CHF 1'500.00 (MI-act. 130 ff.). In der Folge widerrief das SEM mit Entscheid vom 21. Septem- ber 2018 das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl – bei gleichzei- tiger Beibehaltung der Flüchtlingseigenschaft. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (MI-act. 150 ff., 158, 163). 182 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Nachdem das MIKA dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2019 das rechtliche Gehör gewährt hatte (MI-act. 165 f., 208 ff., 229 ff., 232 f.), erliess es am 1. Oktober 2019 folgende Verfügung (MI-act. 246 ff.): 1. Die Niederlassungsbewilligung von A. wird widerrufen und der Genannte wird aus der Schweiz weggewiesen. 2. Nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung wird beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme beantragt. 3. Dem Betroffenen wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und H., Rechtsanwalt, X., zum unentgeltlichen Rechts- vertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechts- kraft die zuständige kantonale Behörde. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. November 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 262 ff.). Am 11. Mai 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einsprache- entscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und H., Rechtsanwalt, X., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zuständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2020 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht 2020 Migrationsrecht 183 des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Mig- ration und Integration vom 11. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. 2. Eventualiter sei A. ausländerrechtlich zu verwarnen. 3. Prozessual: Es sei A. für vorliegendes Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nach- stehenden Erwägungen. Aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Partnerin, B., heute getrennt leben und keine Be- ziehung mehr führen. Die gemeinsamen Kinder E., F. und G. leben bei ihrer Mutter, die Tochter C. des Beschwerdeführers beim Be- schwerdeführer (act. 20; vgl. bereits MI-act. 196). D. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 wurde die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdefahren bewilligt und H., Rechtsanwalt, X., als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter eingesetzt (act. 26). Am 26. Juni 2020 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 28). E. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg ent- schieden (vgl. § 7 GOG). 184 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Erwägungen I. (Eintreten und Kognition) II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, durch die Falschangaben gegenüber den Migrations- und den Sozialbehörden, welche zu seiner Verurteilung wegen Täuschung der Behörden und Betrugs geführt hätten, habe der Beschwerdeführer in schwerwiegen- der Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und somit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. Der Beschwerdeführer habe über viele Jahre hinweg und wiederholt die Schweizer Behörden getäuscht und seinen Familienangehörigen damit einen Aufenthalt in der Schweiz verschafft, der diesen unter normalen Voraussetzungen nicht zugestanden hätte. Zudem habe er sich dadurch massive finanzielle Vorteile zulasten der Sozialhilfe ge- sichert. Es handle sich um gravierende Verstösse gegen das Gesetz, in welchen sich eine erschreckende Geringschätzung und Respektlo- sigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung manifestiere. Der Betrug im Bereich der Sozialhilfe bilde denn auch seit dem 1. Oktober 2016 eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung, worin zum Ausdruck komme, dass entsprechende Delikte als besonders verwerflich erachtet würden. Insgesamt sei von einem sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz auszugehen. Bei der Bemessung des privaten Interesses sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar seit gut elf Jahren in der Schweiz lebe, sich dabei jedoch in beruflicher, sprachlicher und – angesichts seiner Straffälligkeit – auch in sozialer Hinsicht schlecht integriert habe. Der Umstand, dass er in Eritrea flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, erhöhe das private Interesse. Zu einer Erhöhung führten auch die bei einer Wegweisung drohenden familiären Nachteile. Allerdings sei es der Tochter C. des 2020 Migrationsrecht 185 Beschwerdeführers zumutbar, mit diesem nach Eritrea zu über- siedeln, während die Beziehung zu den drei weiteren Kindern aus der Distanz weitergeführt werden könne. Zudem sei eine Trennung von den bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. bis auf Weiteres kein Thema, da der Vollzug der Wegweisung derzeit unzulässig sei und kein Zweifel bestehe, dass das SEM dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme gewähren werde. Damit sei dem Beschwerdeführer insgesamt lediglich ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiege das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz, womit sich die Massnahmen als verhältnismässig erwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand- punkt, der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG sei nicht erfüllt. Abgesehen von einer Busse wegen Schwarzfahrens sei er einzig mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 14. Februar 2018 wegen Betrugs und Täuschung der Behörden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt worden. Mit diesen Delikten habe er kein besonders hochwertiges Rechtsgut verletzt oder gefährdet. Es sei geradezu offensichtlich, dass sein Fehlverhalten nicht ausreiche, um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen. Sollte das Verwaltungsgericht gleichwohl zum Schluss gelangen, es liege ein Widerrufsgrund vor, sei festzustellen, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig seien. Die ihm vorwerfbaren Handlungen seien nicht als derart schwerwiegend einzustufen, dass allein deswegen von einem derart grossen öffentlichen Interesse ausgegangen werden könne, dass dieses sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Zur Bemessung des privaten Interesses führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, dass die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung betreffend Widerruf und Wegweisung nicht hätte darauf abstellen dürfen, dass bei ihm mit einer 186 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 vorläufigen Aufnahme und folglich mit einem Verbleib in der Schweiz zu rechnen sei. Die Interessenabwägung habe so zu erfolgen, als sei noch unklar, was nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung geschehe. Mit Blick auf die Beziehung zu den drei bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. sei daher von einem grossen privaten Interesse an seinem weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. Seiner bei ihm lebenden Tochter C. könne sodann nicht zugemutet werden, mit ihm nach Eritrea auszureisen, wodurch sich das private Interesse weiter erhöhe. 2. 2.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet ist. Die betroffene ausländische Person muss den Widerrufsgrund durch ihr eigenes Verhalten erfüllt haben. Dieser Widerrufsgrund gilt gemäss Art. 65 AsylG selbst dann, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend dem Beschwerdeführer – die Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. auch Art. 32 Ziff. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; eingehend BGE 139 II 65, Erw. 5). 2.2. 2.2.1. Wann ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert – wobei der Wortlaut der Bestimmung deutlich macht, dass die darin enthal- tene Aufzählung nicht als abschliessend zu verstehen ist. Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens 2020 Migrationsrecht 187 anzusehen ist (Botschaft des Bundesrats vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3809). Bei einem Verhalten, welches zu zentralen gesellschaftlichen Werten und Geboten in klarem Widerspruch steht, ist dementsprechend von einem erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N 38, Art. 63 N 19). Ein solches Verhalten liegt namentlich dann vor, wenn eine ausländische Person eine andere ausländische Person darin unterstützt, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Zu denken ist etwa an Fälle, in denen die betroffene ausländische Person ihren Beziehungspartner darin unterstützt, mit einer Drittperson eine Scheinehe einzugehen, um in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Indem sie das entsprechende Vorgehen ihres Partners wissentlich zulässt und damit billigt, verstösst die ausländische Person erheblich gegen die öffentliche Ordnung (VGE vom 16. Dezember 2016 [WBE.2015.408], Erw. II/3.2, vom 19. Dezember 2019 [WBE.2019.89], Erw. II/2.2, und vom 18. März 2020 [WBE.2019.366], Erw. II/4.2). Angesprochen sind aber auch auslän- dische Personen, die einen Beziehungspartner oder Familienangehörigen darin unterstützen, die Migrationsbehörden über dessen Personendaten – wie Name, Alter und Abstammungsverhältnisse – zu täuschen, um in rechts- missbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Auch hier verstösst die betroffene ausländische Person erheblich gegen die öffentliche Ordnung, indem sie das rechtsmissbräuchliche Vorgehen ihres Partners oder Familienangehö- rigen wissentlich zulässt und damit billigt. Noch offenkundiger ist das Vorliegen eines erheblichen Ordnungsverstosses, wenn sich die betroffene ausländische Person gar aktiv an der Täuschung der Mig- 188 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 rationsbehörden beteiligt, etwa eigene Falschangaben macht oder die falschen Angaben des Partners oder Familienangehörigen bestätigt. Mit Blick auf den hohen Stellenwert, welchen die Miss- brauchsbekämpfung im Ausländerrecht einnimmt (vgl. Botschaft AuG, BBl 2002 3709 ff., 3714 und 3720), kann es sich in den genannten Fällen – entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers (act. 15 f.) – auch um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG handeln. Massgeblich sind das konkrete Verhalten des oder der Betroffenen sowie die weiteren Umstände im Einzelfall. 2.2.2. Nach dem Gesagten stellt sich vorliegend primär die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten hinsichtlich der jeweiligen migrationsrechtlichen Zulassung seiner Tochter C., seiner früheren Partnerin, B., und seines Bruders, D., den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz erfüllt hat. Dem Strafbefehl vom 14. Februar 2018, mit welchem ihn die Staatsanwaltschaft Y. unter anderem wegen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG verurteilte (MI-act. 130 ff.), sowie der Verfügung vom 21. September 2018, mit welchem das SEM sein Asyl wegen Begehung besonders verwerflicher strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AsylG widerrief (MI- act. 150 ff.), lässt sich zum relevanten Verhalten des Beschwerdeführers, seiner damaligen Partnerin und seiner Familienangehörigen Folgendes entnehmen: Nachdem im September 2010 das BFM dem Beschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und ihm Asyl gewährt hatte, beantragte dessen damalige Partnerin, B., geb. 1991, bei der Schweizer Botschaft in Addis Abeba Einreisevisa für sich und die Tochter C. des Beschwerdeführers. Dabei gab sie für sich einen falschen Namen (B*.) sowie ein falsches Geburtsdatum (1981) an und behauptete, die Tochter C. des Beschwerdeführers sei ihre eigene Tochter. In der Folge durften sie und C. im August 2011 in die Schweiz einreisen, wo sie gegenüber dem BFM angab, neben C. noch ein weiteres leibliches Kind mit den Personalien D*., geb. 2020 Migrationsrecht 189 1998, zu haben. Im Jahr 2013 liess sich sodann der Bruder des Beschwerdeführers, D., geb. 1998, unter dem falschen Namen D*. registrieren, gab sich als gemeinsamer Sohn des Beschwerdeführers und dessen damaliger Partnerin aus und durfte daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreisen. Die miteinander korrespondierenden Falschangaben der damaligen Partnerin des Beschwerdeführers und des Bruders des Beschwerdeführers waren für die Migrationsbehörden nicht als solche erkennbar. Dies gilt insbesondere auch für die falsche Behauptung, der eigentliche Bruder des Beschwerdeführers sei der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin. Jene Falschbehauptung des Bruders hatte die Partnerin im Vorfeld abgesichert, indem sie sich bei ihrer eigenen Einreise als zehn Jahre älter ausgegeben hatte, als sie tatsächlich war, und bereits dannzumal fälschlicherweise behauptet hatte, sie habe ein leibliches Kind mit dem falschen Namen, den der Bruder später – in leicht abgeänderter Form – für sich verwendete. Gemäss dem SEM plante und organisierte der Beschwerdeführer die Einreise seiner Tochter und seiner damaligen Partnerin sowie seines Bruders D. und instruierte die Beteiligten anschliessend während mehrerer Jahre, um die bewerkstelligte Täuschung der Migrationsbehörden aufrechtzuerhalten (MI-act. 153; vgl. auch MI-act. 297 ff.). Der Beschwerdeführer hat sowohl den Strafbefehl vom 14. Feb- ruar 2018 als auch die Widerrufsverfügung des SEM vom 21. September 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (siehe vorne lit. A). Der Verfügung vom 21. September 2018 lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer das ihm zur Last gelegte Verhalten nicht bestritt, nachdem ihm die entsprechenden Vorwürfe im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden waren (MI-act. 146 ff.). Bestritten hat er demnach lediglich, seine Tochter C. entführt oder seine damalige Partnerin unter Druck gesetzt zu haben, damit sie seinen Bruder D. in die Schweiz hole. Nach ihrer jeweiligen Einreise in die Schweiz wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, neben der Tochter C. des Beschwerdeführers auch seiner damaligen Partnerin und seinem Bruder D. die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen, Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (siehe vorne lit. A). 190 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Hinsichtlich der Tochter und der damaligen Partnerin des Be- schwerdeführers geht aus den Akten jeweils nicht klar hervor, ob ihnen auch ohne das fälschlicherweise behauptete Mutter-Kind- Verhältnis zueinander die Einreise in die Schweiz bewilligt und ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz gewährt worden wäre, bzw. welchen migrationsrechtlichen Status sie gegebenenfalls erhalten hätten (vgl. MI-act. 130, 131). Dem Bruder D. des Beschwerdeführers hingegen wäre – gemäss den im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Y. wiedergegebenen Angaben des BFM – ohne das fälschlicherweise behauptete Eltern-Kind-Verhältnis zum Beschwerdeführer und dessen Partnerin keine Flüchtlingseigenschaft zugekommen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm ohne die durch den Beschwerdeführer orchestrierte Täuschung der Migrationsbehörden keine Einreisebewilligung für die Schweiz erteilt worden wäre. Falls doch, wäre sein Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen worden. Er wäre aus der Schweiz weggewiesen und bestenfalls vorläufig aufgenommen worden. Mithin hat der Bruder D. des Beschwerdeführers die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz sowie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Aufenthaltsbewilligung, welche er hier erhielt, in rechtsmissbräuchlicher Weise durch die Täuschung der Migrationsbehörden erlangt, bei welcher ihn der Beschwerdeführer unterstützte bzw. welche der Beschwerdeführer für ihn plante und orchestrierte. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seinen Bruder D. dabei unterstützt, durch Täuschung der Migrationsbehörden in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen. Er hat das Lügengebäude, welches seine damalige Partnerin und sein Bruder D. errichteten, um dessen Rechtsmissbrauch zu ermöglichen, gar geplant, hat die Beteiligten angeleitet und – in welcher Form auch immer – dafür gesorgt, dass die Partnerin mitwirkt. Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer einen für das Institut des Asyls und dessen Ak- zeptanz essentiellen Grundsatz des gesellschaftlichen Zusammenlebens – dass nämlich Schutzsuchende den relevanten Sachverhalt gegenüber den zuständigen Behörden offenlegen, und 2020 Migrationsrecht 191 ihnen dafür ein Anwesenheitsrecht gewährt wird, wenn sie die geltenden normativen Voraussetzungen erfüllen – gezielt unter- graben. Damit hat er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz verstossen, mithin den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs.1 lit. b AIG erfüllt. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer daneben noch einen weiteren Bruder, I., dabei unterstützt hat, die Migrationsbehörden zu täuschen und so in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesen- heitsrecht in der Schweiz zu gelangen, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor (vgl. MI-act. 151, 153, 253), kann nach dem Gesag- ten indes offengelassen werden. 2.3. 2.3.1. Anzufügen bleibt, dass der Gesetzgeber – in Umsetzung von in Art. 121 Abs. 3 und 4 BV – eine Reihe von Straftaten festge- schrieben hat, bei deren Begehung eine ausländische Person die Schweiz, unter Vorbehalt eines Härtefalls, obligatorisch zu verlassen hat (Art. 66a StGB). Auch wenn der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretene Art. 66a StGB nicht rückwirkend angewendet werden darf, hat der Gesetzgeber mit der Normierung dieser Anlass- oder Katalogtaten klar manifestiert, dass die genannten Delikte als schwere Delikte einzustufen sind. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Begehung einer solchen Anlasstat als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG einzustufen ist. 2.3.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Y. vom 14. Februar 2018 – neben der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG – auch des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dem Schuldspruch wegen Betrugs legte die Staatsanwaltschaft in sachverhaltlicher Hinsicht Folgendes zugrunde (MI-act. 130 ff.): Der Beschwerdeführer und seine frühere Partnerin gaben auch gegenüber den Sozialbehörden den Bruder D. des Beschwerdeführers als ihren gemeinsamen Sohn aus (richtig: gegenüber den Migrationsbehörden als ihren gemeinsamen Sohn und gegenüber den Sozialbehörden als 192 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Sohn der Partnerin aus einer früheren Beziehung; MI-act. 60, 66). Dadurch veranlassten sie die Sozialbehörden der Gemeinde Z. zunächst, ihnen wegen des zusätzlichen Haushaltsmitglieds höhere Sozialhilfeleistungen auszuzahlen. Nachdem er die Volljährigkeit er- reicht hatte, bezog der Bruder des Beschwerdeführers sodann selbst Sozialhilfe im Umfang gut CHF 21'000.00 (siehe vorne lit. A). Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB stellt die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialhilfe eine Anlasstat dar, die heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch durch das am 14. Februar 2018 sanktionierte Betrugsdelikt – für sich allein genommen – in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und so den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt hat. 3. 3.1. 3.1.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht- fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnis- mässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung der betroffenen ausländischen Person aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf oder die Verwei- gerung einer Bewilligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechts- frage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 3.1.2. Sollten sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilli- gung und die damit verbundene Wegweisung der betroffenen Person als verhältnismässig und mithin als zulässig erweisen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hinder- nisse im Sinne von Art. 83 AIG entgegenstehen und deshalb beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist. Angesichts der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sowie des von ihm 2020 Migrationsrecht 193 erfüllten Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wäre dabei im vorliegenden Fall zu klären, ob sich der Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 und Abs. 7 lit. b AIG). Ob der Widerruf oder die Verweigerung einer Bewilligung und die Wegweisung der betroffenen Person verhältnismässig und damit zulässig sind oder nicht, ist indessen jedenfalls unter der Prämisse zu beurteilen, dass die Wegweisung, sollte sie verfügt werden, früher oder später auch vollzogen würde. Das heisst, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist bei der Bemessung der entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen ungeachtet allfälliger Vollzugshindernisse davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer die Schweiz effektiv verlassen muss, falls er weggewiesen wird. Als subsidiäre, einstweilige Ersatzmassnahme anstelle des Wegweisungsvollzugs, welche das SEM anordnet und aufrechterhält, wenn bzw. solange der Vollzug aufgrund eines gesetzlichen Vollzugshindernisses undurchführbar ist (Art. 83 Abs. 1, Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG), setzt die vorläufige Aufnahme eine rechtskräftige Wegweisung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2016 [2C_120/2015], Erw. 3.3). Die Frage, ob die Wegweisung der betroffenen Person derzeit vollzogen werden kann oder ob beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen ist, stellt sich demzufolge erst dann, wenn feststeht, dass eine Wegweisung überhaupt zulässig – das heisst begründet und verhältnismässig – ist. 3.2. 3.2.1. Wie aus den obigen Erwägungen erhellt, hat der Beschwerde- führer den Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG primär dadurch erfüllt, dass er seinen Bruder D. darin unterstützte, die Migrationsbehörden zu täuschen und so in rechtsmissbräuchlicher Weise zu einem Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu gelangen (Erw. 2.2). Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung bildet somit sein diesbezügliches Verhalten. 194 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 3.2.2. Das gesamtgesellschaftliche Interesse, sicherzustellen, dass die Migrationsbehörden in vollständiger Kenntnis der wahren Sachlage über die Gewährung eines Anwesenheitsrechts entscheiden können, ist eminent (siehe vorne Erw. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April 2012 [2C_915/2011], Erw. 3.1), weshalb die Missbrauchsbekämpfung im Migrationsrecht einen hohen Stellenwert einnimmt. Nach dem Gesagten ist der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz, den der Beschwerdeführer durch Unter- stützung des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens seines Bruders D. begangen hat, als gravierend einzustufen und begründet ein ent- sprechend grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewil- ligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausweislich der Akten nicht bloss wissentlich zugelassen und damit gebilligt hat, dass sein Bruder die Migrationsbehörden durch Angabe falscher Personendaten täuschte, um ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erschleichen, sondern selbst die treibende Kraft hinter dem Rechtsmissbrauch seines Familienangehörigen war. So leitete er seine damalige Part- nerin und seinen Bruder dazu an, mittels aufeinander abgestimmter Falschangaben ein von ihm geplantes Lügengebäude zu errichten und dieses in der Folge mit ihm zusammen aufrechtzuerhalten (siehe wiederum vorne Erw. 2.2.2). Am grossen öffentlichen, namentlich ordnungspolizeilichen Interesse, welches vom schwer ordnungswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers herrührt, ändert auch nichts, dass er dafür straf- rechtlich vergleichsweise milde sanktioniert wurde. Zwar belegte ihn die Staatsanwaltschaft Y. mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 wegen seiner Rolle beim Rechtsmissbrauch seiner Familienangehörigen im Asylverfahren – abgeurteilt als Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG – sowie eines weiteren Delikts insgesamt lediglich mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem halben Jahr plus Busse (siehe vorne lit. A). Widerrufsbegründend im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und damit aus migrationsrechtlicher Perspektive massgebend ist jedoch 2020 Migrationsrecht 195 das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Rechtsmissbrauch seines Bruders als solches – und nicht die strafrechtliche Ahndung dieses Verhaltens. 3.2.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht bloss durch seine Mitwirkung beim Rechtsmissbrauch seines Bruders D. im Asylverfahren erfüllt hat, sondern – unabhängig davon – auch durch die Begehung von Sozialhilfebetrug. Dies nachdem Betrug im Bereich der Sozialhilfe eine Anlasstat für die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) und mithin ein schweres Delikt darstellt (siehe zum Ganzen vorne Erw. 2.3). Das öf- fentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfährt deshalb mit Blick auf den von ihm begangenen Sozialhilfebetrug eine zusätzliche Erhöhung. 3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seines zuletzt gezeigten Wohlverhaltens sei das öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz tiefer zu veranschlagen (act. 18), kann dem nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer orchestrierte Rechtsmissbrauch seines Bruders und der von ihm begangene Sozialhilfebetrug dauerten jeweils so lange an, wie die Migrations- bzw. die Sozialbehörden davon ausgehen mussten, die erhaltenen falschen Personendaten des Bruders und der früheren Partnerin des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit – was ausweislich der Akten jedenfalls im September 2016 noch der Fall war (MI-act. 60, 66, 120 ff.). Seither hat der Beschwerdeführer, soweit aus den Akten ersichtlich, keine weiteren erheblichen Ordnungsverstösse begangen und auch bloss noch ein rechtskräftiges Straferkenntnis erwirkt. Letzteres durch einen Verstoss gegen das Personenbeförderungsgesetz (siehe vorne lit. A), welcher als Bagatelle nicht ins Gewicht fällt. Allerdings stand er während eines Grossteils seines gezeigten Wohlverhaltens unter dem Druck zunächst des laufenden Strafverfahrens, welches auf Strafanzeige der 196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Gemeinde Z. vom 9. Mai 2017 eingeleitet wurde, und anschliessend der bis heute andauernden strafrechtlichen Probezeit gemäss Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Y. vom 14. Februar 2018. Seit ihm am 13. Februar 2019 das MIKA das rechtliche Gehör betreffend Widerruf und Wegweisung gewährte, steht er zudem unter dem Druck des vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahrens. Unter diesen Umständen vermag das mittlerweile gut vierjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch keine entscheidwesentliche Tieferveranschlagung des öffentlichen Interes- ses zu begründen. 3.2.5. Im Ergebnis ist nach dem Gesagten von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz auszugehen. 3.3. 3.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen In- teresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhält- nisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrations- chancen im Heimatland. 3.3.2. 3.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufent- haltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehungen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeitspanne – zu 2020 Migrationsrecht 197 berechnen (vgl. VGE vom 22. Mai 2018 [WBE.2017.531], Erw. II/4.3.2, und vom 27. Juni 2018 [WBE.2016.546], Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der während der Aufenthalts- dauer erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthaltsdauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthaltsdauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungs- massnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumerken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 3.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Dezember 2008 illegal in die Schweiz ein und ersuchte am darauffolgenden Tag um Asyl. Nach Gutheissung seines Asylgesuchs wurde ihm zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessend die Niederlassungsbewilligung erteilt. Damit lebt er heute seit rund zwölf Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Diese lange Aufent- haltsdauer lässt grundsätzlich auf ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. 198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die Aufenthaltsdauer integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 3.3.2.3. Was die sprachliche Integration des Beschwerdeführers betrifft, finden sich in den Akten kaum Anhaltspunkte. Dem Entscheid der Sozialbehörden der Gemeinde Z. vom 29. März 2012 ist zu entnehmen, dass es ihm dannzumal an Deutschkenntnissen gefehlt hat (MI-act. 44). Sodann wurde der Beschwerdeführer am 9. September 2019 durch die Kantonspolizei W. – mittels Dolmetscher – in seiner Muttersprache Tigrinya einvernommen (MI- act. 7, 237). Damit wäre an sich noch nicht rechtsgenügend erstellt, dass der Beschwerdeführer heute gemessen an seiner Auf- enthaltsdauer über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt. Nachdem jedoch die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid explizit festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in sprachlicher Hinsicht schlecht integriert (act. 7), und der Beschwerdeführer dies in seiner Beschwerde nicht bestreitet, ist von einer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer mangelhaften sprach- lichen Integration auszugehen. 3.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Per- son in die Schweiz eingereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine vertiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer übersiedelte im Alter von 24 Jahren in die Schweiz (siehe vorne lit. A). Somit verbrachte er seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz im Ausland (vgl. MI-act. 10). Von einer Sozialisierung in der Schweiz – im Sinne einer Einordnung des heranwachsenden Individuums in die Gesellschaft und der damit verbundenen Übernahme gesellschaftlich bedingter Verhaltensweisen – kann demnach beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Angesichts seines mittlerweile rund zwölfjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist jedoch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen 2020 Migrationsrecht 199 kulturellen Gepflogenheiten zumindest bekannt sind. Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung des Beschwerdeführers in der Schweiz lassen sich derweil weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Ebenso wenig finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerdeführers zu Personen in der Schweiz ausserhalb seiner Familie. Mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer ist beim Beschwerde- führer damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer bestenfalls normalen Integration auszugehen. 3.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz (act. 7) hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz nie gearbeitet. Etwas Anderes geht denn auch aus den Akten nicht hervor. Damit liegt in beruflicher Hinsicht mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer eine klar mangelhafte Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz vor und er müsste bei einer Weg- weisung aus der Schweiz kein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben. 3.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeutung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Lebensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbeson- dere ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Soweit aus den Akten ersichtlich, bezieht der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz materielle Hilfe (MI-act. 22, 26, 86 ff., 217), wobei sein Lebensunterhalt komplett durch die öffent- liche Hand finanziert wird (vgl. soeben Erw. 3.3.2.5). Gleichzeitig ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine offenen Betreibungen oder nicht getilgten Verlustscheine gegen ihn aktenkundig sind (act. 7; vgl. auch MI-act. 55). Angesichts seiner anhaltenden und gänzlichen finanziellen Abhängigkeit vom Staat ist ihm mit Blick auf 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 die lange Aufenthaltsdauer insgesamt dennoch eine mangelhafte wirtschaftliche Integration zu attestieren. 3.3.2.7. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, während ihm in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht eine mangelhafte Integration zu attestieren ist. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist die dabei erfolgte Integration des Beschwerdeführers damit insgesamt als mangelhaft zu qualifizieren und entsprechend lediglich noch von einem geringen bis mittleren privaten Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.3.3. 3.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Familienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz aus- zugehen ist. Dabei sind namentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbeziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Verwandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bun- desgerichts vom 7. September 2018 [2C_410/2018], Erw. 4.2). 3.3.3.2. Der Beschwerdeführer hat mit seiner früheren Partnerin, B., die Kinder E., F. und G., geboren in den Jahren 2012, 2014 und 2015. Aus einer vorangegangenen Beziehung hat er zudem die Tochter C., geboren 2006 (siehe vorne lit. A). Der Beschwerdeführer und B. leben heute getrennt und führen keine Beziehung mehr. Die gemeinsamen Kinder E., F. und G. leben bei ihrer Mutter, die Tochter C. des Beschwerdeführers beim Beschwerdeführer (siehe vorne lit. C). Was den migrationsrechtlichen Status der Kinder angeht, lässt sich den Akten entnehmen, dass C. über die Flüchtlingseigenschaft, Asyl in der Schweiz und eine Aufenthaltsbewilligung verfügt (MI- 2020 Migrationsrecht 201 act. 225, 234, 269) und dass E., F. und G. "in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt" sind und über "ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz" verfügen (MI-act. 315, 322). Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde zufolge lebt sodann sein Bruder D., der im Jahr 2013 unter falschem Namen einreiste, nach wie vor in der Schweiz (act. 21). Ob dies auch für I. – einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers – gilt, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor (vgl. MI-act. 151, 253). 3.3.3.3. Als faktisch nicht obhutsinhabender Elternteil kann der Beschwerdeführer die familiäre Beziehung zu seinen Kindern E., F. und G. von vornherein nur im beschränkten Rahmen des mit der Kindsmutter vereinbarten Besuchsrechts pflegen. Zu dessen Wahr- nehmung ist ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz in der Regel nicht erforderlich. Vielmehr ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht – unter entsprechender Ausgestaltung der Modalitäten – im Rahmen von Kurzaufenthalten sowie mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel vom Ausland her ausgeübt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 2015 [2C_912/2014], Erw. 2.3). Gleichwohl ist die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen drei Kindern bzw. sind die Auswirkungen einer Ausreise des Beschwerdeführers nach Eritrea auf diese Beziehung bei der Bemessung des privaten Interesses an dessen weiterem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen. Dabei ist auch den grundsätzlichen Interessen der Kinder, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2). Was die affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu E., F. und G. betrifft, bringt dieser in seiner Beschwerde vom 12. Juni 2020 vor, dass er eine Vater-Kind- Beziehung zu den dreien führe. Es gebe zwar kein festgelegtes Besuchsrecht, dennoch besuche er sie regelmässig und pflege engen Kontakt zu ihnen. Die Beziehung zu den drei Kindern spiele eine grosse Rolle in seinem Leben, weshalb es ihn hart treffen würde, von ihnen getrennt zu werden (act. 20 f.). 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Im Rahmen seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei W. am 9. September 2019 hatte der Beschwerdeführer von sich aus erwähnt, dass seine anderen Kinder manchmal zu ihm und seiner Tochter C. auf Besuch kämen (MI-act. 241). Dass sodann aus einem Entscheid der Sozialbehörden der Gemeinde Z. hervorgeht, die Kindsmutter sei im Juni 2015 mit (damals) zwei gemeinsamen Kindern in ein Frauenhaus eingetreten und habe dies mit häuslicher Gewalt des Beschwerdeführers ihr gegenüber begründet (MI-act. 68; vgl. auch MI-act. 270), spricht zwar nicht für eine enge Beziehung des Beschwerdeführers zu den Kindern, aber auch nicht in relevanter Weise dagegen. Darüber hinaus finden sich weder in der Beschwerde noch in den sonstigen Akten konkrete Anhaltspunkte, anhand derer sich die Qualität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den drei bei ihrer Mutter lebenden Kindern E., F. und G. eruieren liesse. Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt eine affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern E., F. und G. besteht. Dies aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und da nichts Gegenteiliges aus den Akten hervorgeht. Von einer in affektiver Hinsicht besonders engen Beziehung ist mangels entsprechender Hinweise indes nicht auszugehen (vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2.1). In wirtschaftlicher Hinsicht kann dem Beschwerdeführer keine entscheiderhebliche Beziehung zu E., F. und G. attestiert werden, da er seit der Geburt des ältesten der drei Kinder, E., stets gänzlich von der Sozialhilfe abhängig war und entsprechend keine eigenen Beiträge an den Lebensunterhalt der Kinder hat leisten können. Zu berücksichtigen bleibt in diesem Zusammenhang die relativ grosse Entfernung Eritreas zur Schweiz, welche es dem Beschwerde- führer erheblich erschweren wird, den Kontakt zu seinen Kindern E., F. und G. besuchsweise vom Ausland her zu pflegen, sollte er in sein Heimatland weggewiesen werden. Dies umso mehr, als er seit Langem von der Sozialhilfe lebt und daher bis auf Weiteres nicht in der Lage sein dürfte, regelmässig Langstreckenflüge zu finanzieren. Immerhin sind jedoch tägliche Kontakte über moderne 2020 Migrationsrecht 203 Kommunikationsmittel möglich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 2018 [2C_410/2018], Erw. 6.2). In der Gesamtbetrachtung führt die bestehende affektive Be- ziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern E., F. und G. bzw. führen die Auswirkungen, die seine Wegweisung auf diese Beziehung hätte, zu einer Erhöhung des privaten Interesses am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. 3.3.3.4. 3.3.3.4.1. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge haben Minderjährige schon aus familienrechtlichen Gründen grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden Betreuung) zu folgen. Ein minderjähriges ausländisches Kind teilt also regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- und betreuungsberechtigten bzw. faktisch be- treuungsausübenden Elternteils und hat das Land mit diesem zu ver- lassen, falls der Elternteil über keine Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt (BGE 143 I 21, Erw. 5.4; vgl. BGE 133 III 305, Erw. 3.3, sowie Art. 25 Abs. 1, Art. 301 Abs. 3 und Art. 301a ZGB. Nach dem Gesagten müsste die minderjährige, unter der fak- tischen Obhut des Beschwerdeführers stehende Tochter C. die Schweiz – vorbehaltlich allfälliger Vollzugshindernisse (vgl. dazu vorne Erw. 3.1.2) – mit dem Beschwerdeführer verlassen, sollte dieser weggewiesen werden. Unter diesen Umständen ist bei der Bemessung des privaten Interesses an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz zu berücksichtigen, ob seiner Tochter C. zugemutet werden kann, mit ihm nach Eritrea zu übersiedeln (vgl. Art. 3 KRK; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 8. November 2016 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz [Nr. 56971/10], Rz. 27 f. und 46 f. betr. Berücksichtigung des Kindeswohls beim Entscheid über ausländerrechtliche Massnahmen gegen einen Elternteil). 3.3.3.4.2. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in 204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). In einem anpassungsfähigen Alter befinden sich Kinder solange, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2011 [C-1220/2008], Erw. 5.6; VGE vom 6. Mai 2019 [WBE.2018.438], Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020 [2C_763/2019], Erw. 4.3). Befindet sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 20. März 2019 [2C_730/2018], Erw. 6.2.1 f., und vom 12. September 2017 [2C_164/2017], Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14- jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungsfähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Übersiedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weiteres zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturver- mittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Herkunfts- land vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts vom 17. Januar 2020 [2C_709/2019], Erw. 6.2.2, vom 14. Oktober 2019 [2C_234/2019], Erw. 4.4, und vom 15. Juni 2018 [2C_1064/2017], Erw. 6.5). Je kürzer sodann der 16. Geburtstag eines Kindes bevorsteht (vgl. oben; Urteile des Bundesgerichts vom 20. März 2019 [2C_730/2018], Erw. 6.2.1 f., und vom 12. September 2017 [2C_164/2017], Erw. 3.4.3), umso eher ist davon auszugehen, dass sich dieses bereits an der Schwelle zur Adoleszenz befindet. Bei solchen altersmässigen Grenzfällen ist zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Übersiedlung ins Herkunftsland besonders zu beachten, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer eine Ausreise aus der Schweiz bereits zu einer unzumutbaren Entwurzelung des be- troffenen Kindes führen würde. Zu berücksichtigen sind dabei 2020 Migrationsrecht 205 namentlich das Alter des Kindes bei der Einreise in die Schweiz, die im vorgesehenen Zeitpunkt der Rückkehr ins Herkunftsland bereits absolvierte Schulzeit, Schulstufe und -leistungen sowie die Möglichkeit, die schulische Laufbahn bzw. berufliche Ausbildung im Herkunftsland weiterzuverfolgen. Vor allem Jugendliche, die mehrere Jahre in der Schweiz die Schule besucht und gute schulische Leistungen erbracht haben, kann eine Rückkehr ins Herkunftsland hart treffen (vgl. BGE 123 II 125, Erw. 4b; Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2007 [2A.679/2006], Erw. 3). Zu beachten ist weiter, ob die Ausreise zur Trennung von einem Elternteil führt und wie intensiv die Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil ist. Besteht eine intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil, erweist sich die Ausreise für das Kind als unzumutbar. Die Tochter C. des Beschwer- deführers ist heute 14 Jahre alt (geb. 2006) und befindet sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter im Sinne der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, besucht aber seit mindestens sechs Jahren in der Schweiz die Schule (MI-act. 59, 234). Was die Wiedereingliederungschancen C.s in ihrem Herkunftsland Eritrea angeht, ist auf die in sich schlüssigen Feststellungen der Vorinstanz abzustellen (act. 8 f.). Dies mangels Bestreitung oder substantiierter gegenteiliger Angaben in der Beschwerde und da sich auch sonst keine gegenteiligen Hinweise in den Akten finden. Demnach ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass C. die heimatliche Sprache Tigrinya als Muttersprache erlernt hat und ihr die Gepflogenheiten ihres Herkunftslands durch die elterliche Erziehung vermittelt wurden, zumal sie die ersten fünf Jahre ihres Lebens in Eritrea verbrachte und nach ihrer Übersiedlung in die Schweiz durch den Beschwerdeführer und dessen ebenfalls aus Eritrea stammende frühere Partnerin erzogen wurde. Anzufügen ist in diesem Zu- sammenhang, dass der Beschwerdeführer, mit dem C. heute zusam- menlebt, bei seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 Tigrinya als seine Muttersprache angab und anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei W. am 9. September 2019 eine Übersetzung ins Tigrinya verlangte (MI-act. 7, 237). Nach dem Gesagten erscheint 206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 für das Kind C. eine Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich als zumutbar. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass sich die 14-jährige C. bereits an der Schwelle zur Adoleszenz befindet, und dementsprechend nicht mehr allein aufgrund ihres Alters und ihrer Eingliederungschancen im Herkunftsland auf die Zumutbarkeit einer Übersiedlung geschlossen werden dürfte, wäre die Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen zu bejahen. Zwar besucht C. bereits seit mehreren Jahren die Schulen in der Schweiz, womit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass bereits gewisse Bindungen ausserhalb der Familie bestehen bzw. in ihrer Entstehung begriffen sind. Allerdings enthält die Be- schwerde keinerlei substantiierte Vorbringen, wonach C. in sozialer oder kultureller Hinsicht und/oder mit Blick auf ihre Ausbildung bereits eine besonders enge Bindung zur Schweiz aufgebaut hätte, deren Unterbrechung unter den gegebenen Umständen zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2017 [2C_164/2017], Erw. 3.4.3). Auch sonst lassen sich den Akten kaum diesbezügliche Anhaltspunkte – namentlich zum sozialen oder familiären Umfeld, allfälligen Vereins- oder sonstigen Mitgliedschaften, zur Schulstufe und den schulischen Leistungen oder zu den konkreten Berufs- oder Weiterbildungsperspektiven C.s in der Schweiz – entnehmen. Festzuhalten ist aufgrund der Akten lediglich, dass C. bei einer Ausreise von ihren Halbgeschwistern E., F. und G. getrennt würde, mit welchen sie aber bereits heute nicht mehr zusammenwohnt (siehe vorne Erw. 3.3.3.2). Sodann hielt im Januar 2014 die Primarschule Z. zuhanden des MIKA fest, dass nicht bestätigt werden könne, dass C. schulisch in jeglicher Beziehung gut integriert sei und ihr Verhalten nicht in schwerer Weise oder wiederholt zu Problemen geführt habe (MI-act. 59). Nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ausdrücklich festgestellt hat, dass es C. zumutbar sei, die Schweiz zu verlassen (act. 9), wäre es unter Berücksichtigung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG am Beschwerdeführer gewesen, gegenteilige 2020 Migrationsrecht 207 Anhaltspunkte gegebenenfalls ins Verfahren einzubringen und zumindest glaubhaft zu machen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Kind C. – soweit ersichtlich – im Fall einer Rückkehr nach Eritrea keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen drohen (act. 9), wie sie nicht bloss zur völkerrechtlichen Unzulässigkeit eines Wegweisungsvoll- zugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG, sondern auch bereits zur Unzumutbarkeit der Rückkehr im hier diskutierten Sinne, d.h. unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls, führen würden (vgl. hinten Erw. 3.3.5.6). Damit steht fest, dass es der Tochter C. des Beschwerdeführers zumutbar ist, mit diesem nach Eritrea zurückzukehren. Dies trotz ihres bereits jugendlichen Alters und obwohl sie seit mehreren Jahren in der Schweiz die Schule besucht. Gleichzeitig liegt auf der Hand, dass die Ausreise einen schweren Einschnitt in ihrem Leben dar- stellen und sie entsprechend hart treffen wird, weshalb sich das private Interesse an einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Blick auf die Situation seiner Tochter C. leicht erhöht. 3.3.3.5. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem offenbar nach wie vor in der Schweiz lebenden Bruder D. (siehe vorne Erw. 3.3.3.2) be- steht – soweit aus den Akten ersichtlich – kein besonderes, über nor- male gefühlsmässige Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsver- hältnis und damit keine faktische Familieneinheit ausserhalb der Kernfamilie (BGE 137 I 154, Erw. 3.4.2; Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2007 in Sachen Emonet gegen die Schweiz [Nr. 39051/03], Rz. 35; vgl. auch BGE 144 II 1, Erw. 6.1). Die ausweislich der Akten enge Beziehung des erwachsenen Beschwerdeführers zu seinem Bruder – der Bruder lebte bei ihm, bis er 2016 die Volljährigkeit erreichte, und spielt seinen Angaben in der Beschwerde zufolge eine grosse Rolle in seinem Leben (MI-act. 120; act. 21) – ist bei der Bemessung des privaten Interesses an seinem Verbleib in der Schweiz dennoch zu berücksichtigen. Sie führt indes bestenfalls zu einer leichten Erhöhung des privaten Interesses. Ob der andere Bruder des Beschwerdeführers, I., ebenfalls noch in der Schweiz lebt (siehe vorne Erw. 3.3.3.2), kann derweil 208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 offenbleiben, da der Beschwerdeführer mit keinem Wort geltend macht, dass zu diesem Bruder eine zu berücksichtigende familiäre Beziehung bestünde. 3.3.3.6. Insgesamt erhöht sich demnach das private Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers mit Blick auf die familiären Verhältnisse. 3.3.4. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, ergeben sich weder aus den Akten noch aus dessen Vorbringen in der Beschwerde Anhaltspunkte, wonach ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen sein könnte 3.3.5. 3.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, welche Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrations- probleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 3.3.5.2. Soweit aus den Akten ersichtlich, verbrachte der Beschwerde- führer seine gesamte Kindheit, Jugend und Adoleszenz in Eritrea, bevor er das Land im Alter von 22 Jahren verliess und zunächst nach Saudi-Arabien und anschliessend in die Schweiz übersiedelte (MI- act. 10). Entsprechend ist davon auszugehen, dass ihm die gesell- schaftlichen Gepflogenheiten in seinem Heimatland nach wie vor vertraut sind. Es sind ihm in kultureller Hinsicht gute Wiederein- gliederungschancen in Eritrea zu attestieren. 3.3.5.3. Die Kenntnisse der heimatlichen Sprache sind mit Blick auf die (Re-)Integrationschancen einer ausländischen Person in ihrem Hei- matland im Rahmen der Interessenabwägung nur insofern von Rele- 2020 Migrationsrecht 209 vanz, als die betroffene Person der heimatlichen Sprache nicht (mehr) mächtig ist und es ihr auch nicht zumutbar ist, diese zu erlernen. Nachdem er die ersten 22 Jahre seines Lebens in Eritrea verbrachte (siehe vorne Erw. 3.3.5.2) und nachdem er anlässlich seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei W. am 9. September 2019 eine Übersetzung in seine Muttersprache Tigrinya beanspruchte (MI-act. 7, 237), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese eritreische Landessprache nach wie vor beherrscht. Er macht denn auch nichts Gegenteiliges geltend. Somit sind ihm auch in sprachlicher Hinsicht gute Reintegrationschancen in seinem Heimatland zu attestieren. 3.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und fami- liären Verbindungen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass er über fast keine Verwandten mehr in Eritrea verfügen würde (act. 21). Selbst wenn sich der heute 36- jährige Beschwerdeführer sein soziales Beziehungsnetz im Heimatland bei einer Rückkehr mangels familiärer oder anderweitiger Anknüpfungspunkte gänzlich neu aufbauen müsste, wäre darin angesichts seines Alters, seiner Sprachkenntnisse und seiner dortigen Sozialisierung indes kein unüberwindbares Reintegrationshindernis zu erblicken (siehe vorne Erw. 3.3.5.2 f.). In sozialer Hinsicht ist somit von intakten Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers auszugehen. 3.3.5.5. Was die beruflichen und wirtschaftlichen Reintegrationschancen des Beschwerdeführers in Eritrea betrifft, lässt sich den Akten entnehmen, dass dieser in seinem Heimatland, welches er mit 22 Jahren verliess, nie gearbeitet hat. Während seines zweijährigen Aufenthalts in Saudi-Arabien arbeitete er gelegentlich als Handlanger auf dem Bau (MI-act. 7, 10, act. 8). In den rund zwölf Jahren seit seiner Einreise in die Schweiz ist er wiederum keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern lebte und lebt gänzlich von staatlichen Unterstützungsleistungen (siehe vorne Erw. 3.3.2.5 f.). Nach dem Gesagten dürfte es ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea 210 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 schwerfallen, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Im Vergleich zur Situation in der Schweiz ist damit in beruflicher Hinsicht indes keine Verschlechterung zu erwarten. In wirtschaftlicher Hinsicht ist unklar, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine ähnlich umfassende staatliche Fürsorge zuteil würde, wie derzeit in der Schweiz. Nimmt man zu seinen Gunsten an, dass er in Eritrea keine oder eine mass- geblich weniger weitreichende Unterstützung erhalten würde, wäre sein wirtschaftliches Überleben ohne eigene Erwerbstätigkeit ernsthaft gefährdet. Allerdings macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht geltend und geht auch sonst aus den Akten nicht hervor, dass seine langjährige Arbeitslosigkeit durch eine beschränkte oder fehlende Arbeitsfähigkeit bedingt wäre. Unter diesen Umständen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der 36- jährige Beschwerdeführer, welcher die eritreische Landessprache Tigrinya beherrscht, in Eritrea sozialisiert wurde und dort eine neunjährige Schulbildung durchlaufen hat (MI-act. 7), trotz zu erwartender Startschwierigkeiten in der Lage sein wird, in seinem Heimatland eine Erwerbsarbeit zu finden und damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Gesamthaft betrachtet sind seine Reintegrationschancen daher auch in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht als intakt zu qualifizieren. 3.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Eritrea aufgrund der allgemeinen Situation – namentlich wegen (Bürger-)Kriegs, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage – einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie das SEM mit Stellungnahme vom 27. März 2020 zuhanden der Vorinstanz festhielt, bestünde für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea indes die konkrete Gefahr, aufgrund seiner (vom SEM als glaubhaft eingestuften) Desertion von der Staatsgewalt verfolgt und unverhältnismässig hart und willkürlich bestraft zu werden (MI- act. 305 ff.). Dass sich demzufolge der Vollzug einer allfälligen Wegweisung nach Eritrea gemäss Art. 3 EMRK wie auch Art. 33 FK 2020 Migrationsrecht 211 als völkerrechtlich unzulässig erweisen dürfte (MI-act. 305 ff.), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Frage der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs und der damit einhergehenden Wegweisung nicht ausschlaggebend, sondern käme erst mit Blick auf den Vollzug der Wegweisung bzw. das allfällige Vorliegen eines Vollzugshindernisses zum Tragen (BGE 135 II 110, Erw. 4.2; Art. 83 Abs. 3 AIG; vgl. auch Art. 83 Abs. 7 AIG). Gleichwohl ist bei der hier vorzunehmenden umfassenden Abwägung der öffentlichen Interessen für und der privaten Interessen wider die Wegweisung des Beschwerdeführers (siehe vorne Erw. 3.1) zu berücksichtigen, dass ihm in seinem Heimatland eine unverhältnismässig harte, willkürliche Bestrafung für seine Desertion droht. Wie – jedenfalls im Ergebnis – bereits die Vorinstanz festgestellt hat, führt dieser Umstand bei objektiver Betrachtung, un- geachtet seiner völkerrechtlichen Qualifikation und deren Konsequenzen gemäss dem nationalen Vollzugsrecht, zu einer Erhöhung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (act. 8). 3.3.5.7. Mit Blick auf die Situation im Heimatland erhöht sich demnach das private Interesse. Dies in erster Linie aufgrund der staatlichen Verfolgung, die dem Beschwerdeführer dort in Form willkürlicher Bestrafung für seine Desertion droht. 3.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte mangelhafte Integration in der Schweiz geringe bis mittlere private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 3.3.2.7) aufgrund seiner familiären Situation sowie der Situation im Heimatland und ist insgesamt als gross zu bezeichnen. 3.4. Bei Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen überwiegt das grosse bis sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen grosses privates Interesse, in der Schweiz verbleiben zu dürfen. Der Widerruf der 212 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers sind gemessen am nationalen Recht nicht zu be- anstanden. 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers vor Art. 8 EMRK standhalten. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und der – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 BV ge- währleisten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn eine ausländische Person die Schweiz verlassen muss, nachdem sie sich lange hier aufgehalten und entsprechend integriert hat, bzw. wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz leben, die (weitere) Anwesenheit untersagt und dadurch das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Ob die angefochtenen aufenthaltsbeendenden Massnahmen einen Eingriff in das geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellen, ist trotz dessen rund zwölfjährigen ordnungsgemässen Aufenthalts mehr als zweifelhaft, zumal er sich während dieser Zeit klar mangelhaft in der Schweiz integriert hat (vgl. BGE 144 I 266, Erw. 3.9; siehe vorne Erw. 3.3.2). Sollte indes ein Eingriff vorliegen, wäre dieser durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4). Wie weiter aus den obigen Erwägungen hervorgeht, ist zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder D. – sofern dieser überhaupt noch in der Schweiz lebt – kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich, aufgrund dessen die Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers das geschützte Familienleben tangieren würde (Erw. 3.3.3.5). Der Tochter C. des Beschwerdeführers ist es sodann – trotz der damit verbundenen Einschränkungen – zumutbar, mit diesem nach Eritrea zu übersiedeln (Erw. 3.3.3.4.2). Mit Blick auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter C. wird das geschützte Familienleben durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des 2020 Migrationsrecht 213 Beschwerdeführers deshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ebenso wenig tangiert (vgl. BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Die Frage, ob die angefochtenen aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer in das geschützte Familienleben eingreifen, stellt sich demnach einzig mit Blick auf die Beziehung zu seinen Kindern E., F. und G., welche in der Schweiz bei ihrer Mutter (der früheren Partnerin des Beschwerdeführers) leben. Da anzunehmen ist, dass im heutigen Zeitpunkt eine – wenn auch nicht besonders enge – affektive Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern E., F. und G. besteht (siehe vorne Erw. 3.3.3.3), tangieren der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz den Schutzbereich des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dieser Eingriff ist je- doch durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK; siehe vorne Erw. 3.4). Gleiches würde gelten, wenn – entgegen der soeben getroffenen Feststellung – auch hinsichtlich der Beziehung zur Tochter C. und/oder der Beziehung zum Bruder D. ein Eingriff vorläge. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK liegt damit weder hinsichtlich des geschützten Privatlebens noch hinsichtlich des geschützten Fami- lienlebens des Beschwerdeführers vor. 5. Grundsätzlich bliebe zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als völkerrechtlich zulässig erweist. Verneinendenfalls wäre festzustellen, dass ein gesetzliches Vollzugshindernis vorliegt und das MIKA anzuweisen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu beantragen (Art. 83 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 lit. b AIG). Vorliegend hat indes das MIKA bereits in seiner erstinstanzlichen Verfügung vom 1. Oktober 2019 verfügt, dass nach Rechtskraft beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt werde (MI-act. 246, 257). Da der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz die Verfügung des MIKA auch in diesem Punkt bestätigt hat (MI-act. 322, 324) und das Verwaltungsgericht den Einspracheentscheid mangels eines 214 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2020 entsprechenden Beschwerdeantrags nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern darf (§ 48 Abs. 2 VRPG), erübrigt sich eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der von den Vorinstanzen festgestellten völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und des damit einhergehenden gesetzlichen Vollzughindernisses. 6. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und auch vor Art. 8 EMRK standhalten. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des von den Vorinstanzen festgestellten Vollzugshindernisses erübrigt sich. Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 2020 Migrationsrecht 215 20 Rückstufung; Kontinuitätsvertrauen Da es sich bei der (Des-)Integration um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handelt, darf bei der Beurteilung, ob bei einer niederlassungsberechtigten ausländischen Person ein rückstufungsbegründendes Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG vorliegt, grundsätzlich auch deren Verhalten vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen am 1. Januar 2019 mitberücksichtigt werden. Durfte jedoch die betroffene Person vor der Rechtsänderung vom 1. Januar 2019 aufgrund des damals geltenden Rechts davon ausgehen, dass das fragliche Verhalten den Fortbestand ihrer Niederlassungsbewilligung nicht gefährden könne, ist dies – nach Auffassung der Mehrheit des Gerichts – im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (Erw. 3.4.4.2.1). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 8. Dezember 2020, in Sachen A. gegen Amt für Migration und Integration (WBE.2020.112). Sachverhalt A. Der ledige Beschwerdeführer ist 1963 in der Schweiz geboren worden, italienischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung EU/EFTA (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 1, 24). Er ist verschuldet und seit Ende Februar 2005 von der Sozialhilfe abhängig (MI-act. 28, 30). Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 11. Juni 2019 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zugleich hielt es in Dispositiv-Ziffer 2 seines Entscheids fest, dass die Bewilligungserteilung vorbehaltlich der Zustimmung durch das SEM erfolge (MI-act. 53 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 11. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juli 2019 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 63 ff.).