Da vorliegend die Interessensabwägung unbestritten zuungunsten des Beschwerdeführers bzw. der Eheleute ausfällt und aus dargelegten Gründen (entgegen der Mehrheit des Gerichts) bereits ein einfach überwiegendes öffentliches Interesse für die Nachzugsverweigerung ausreicht, wurde dem Beschwerdeführer der Ehegattennachzug zu Recht verweigert, womit im Endergebnis, aber nicht in der Begründung, der Mehrheit des Gerichts zu folgen ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des - 35 -