Neben diesen grundsätzlichen Vorbehalten ist die von der Gerichtsmehrheit vorgeschlagene Lösung nicht praktikabel und kaum rechtsgleich anwendbar, da unklar bleibt, wie weit das öffentliche Interesse die privaten Interessen qualifiziert überwiegen müsse, um die Diskriminierungsvermutung zu widerlegen bzw. eine Differenzierung zu rechtfertigen.