Rentenbezugs ihr eigenes Erwerbspotential nicht ausgeschöpft zu haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw. 3.3 betreffend der Ablösung der Sozialhilfe durch eine [Früh-]Pensionierung) oder – wie im vorliegenden Fall – die nachzuziehende (nicht behinderte) Ehegattin ihr eigenes Erwerbspotential nicht ausschöpft bzw. nicht frühzeitig entsprechende Arbeitsbemühungen vorweist (vgl. dazu bereits den Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.362 vom 24. August 2021, Erw. 5.3.3.4).