gleichstellte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021, Erw. 5.4). Diskriminierend wäre allenfalls, wenn von einer behinderten Person eine Erwerbstätigkeit verlangt würde, welche deren eigene Restarbeitsfähigkeit übersteigen würde. Jedoch ist es keineswegs diskriminierend, wenn einer behinderten Person vorgeworfen wird, vor dem Eintritt des invalidisierenden Ereignisses / Rentenbezugs ihr eigenes Erwerbspotential nicht ausgeschöpft zu haben (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019, Erw.