ziehende (arbeitsfähige) Ehegattin ihr Erwerbspotential ausschöpft und so zur Ablösung von der Abhängigkeit der öffentlichen Hand beiträgt, bzw. frühzeitig entsprechende Arbeitsnachweise bzw. -zusicherungen im Bewilligungsverfahren vorzulegen sind. Die Erwerbsmöglichkeiten des nachzuziehenden Ehegatten müssen dabei mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2021 vom 17. März 2022, Erw. 4.2.3 f.), wobei insbesondere bei bislang nie erwerbstätigen und schwieriger vermittelbaren - 34 -