2.1, wo zwar eine qualifizierte Begründung für die Ungleichbehandlung, ansonsten jedoch lediglich ein legitimes überwiegendes öffentliches Interesse ["intérêt public légitime et primordial"] gefordert wird). Entscheidend ist damit nicht, dass das öffentliche Interesse in besonders gesteigerter Form überwiegt, sondern dass die Differenzierung im konkreten Einzelfall gerechtfertigt erscheint und gerade der Gleichbehandlung analoger Sachverhalte dient.