Hierzu ist im konkreten Einzelfall darzulegen, dass der Betroffene nicht anders behandelt wird als Personen ohne Behinderung etc., also in concreto eben gerade keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichstellung mit anderen Personenkategorien in vergleichbarer Situation gegeben ist (vgl. BGE 147 I 89, Erw. 2.1, wo zwar eine qualifizierte Begründung für die Ungleichbehandlung, ansonsten jedoch lediglich ein legitimes überwiegendes öffentliches Interesse ["intérêt public légitime et primordial"] gefordert wird).