Entgegen der Gerichtsmehrheit ist die Diskriminierungsvermutung aber nicht durch ein besonders qualifiziert überwiegendes öffentliches Interesse zu widerlegen bzw. muss das öffentliche Interesse an der Massnahme das entgegenstehende private Interesse keineswegs "klar überwiegen". Vielmehr reicht jegliches überwiegende öffentliche Interesse aus, sofern substantiiert dargelegt werden kann, dass die vorgenommene Differenzierung auf sachlichen und vernünftigen Gründen beruht.